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Porsche-Vermietung: Verluste nicht abzugsfähig

Die Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens sind nicht steuerlich abzugsfähig, entschied das FG Brandenburg: Zu stark sei die Vermutung, dass der Porsche 911 privat genutzt werde.

Ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage hatte eine Autovermietung angemeldet und bot über verschiedene Internetplattformen einen Porsche 911 zur Vermietung an. Die laufenden Kosten des Sportwagens für Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung wollte er in seiner Steuererklärung absetzen.

Das Finanzamt vermutete jedoch, dass der Wagen vor allem privat genutzt wird, ging entsprechend von einer steuerlich unerheblichen Liebhaberei aus und erkannte die Verluste steuerlich nicht an.

Zu dick zum Porsche fahren?

Das Gegenargument des Porsche-Vermieters: Mit seinen 220 Kilogramm Gewicht sei er gar nicht in der Lage, den Wagen zu benutzen. Mit seiner Sportwagen-Vermietung habe er eine Marktlücke schließen wollen, denn vergleichbare Angebote habe es trotz hoher Nachfrage nicht gegeben.

Vor Gericht kam er damit nicht weiter. Die Richter des FG Berlin-Brandenburg gaben zu bedenken, dass das Fahrzeug auch von der Lebensgefährtin des Klägers für private Fahrten verwendet worden sein könne – vor allem vor dem Hintergrund, dass privat kein vergleichbarer Wagen zur Verfügung gestanden habe. Außerdem sei das Konzept für den (inzwischen eingestellten) Vermietungsbetrieb von Anfang an nicht erfolgversprechend gewesen: Mieteinnahmen seien nur unregelmäßig geflossen, zudem habe die Gefahr bestanden, dass die Mieter den Wagen auf ihren Spritztouren stark verschleißen (FG Berlin-Brandenburg vom 20.3.2013, 3 K 3119/08 ).

Hintergrund: Liebhaberei im Steuerrecht

Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt.

Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor.

Wurden jedoch keine Anstrengungen unternommen, die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein.

Auch bei einer Erzielung von Einnahmen, die nicht über die Selbstkosten hinaus gehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.

Quelle: steuertipps.de

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