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Lkw-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug gilt als scheinselbstständig

Nachdem es eine Weile ruhig war, scheint nun wieder Bewegung in das schwierige Thema der Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit zu kommen.

Eine Spedition sollte nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge für einen von ihr beauftragten Lkw-Fahrer nachzahlen. Dieser hatte ein Transportgewerbe angemeldet und auch noch andere Auftraggeber. Er betrachtete sich als selbstständig, und davon war auch die Spedition ausgegangen. Daher klagte sie gegen die Nachforderung.

Die Klage wurde jedoch vom Landessozialgericht zurückgewiesen (LSG Bayern, Urteil vom 9.5.2012, L 5 R 23/12 ): Die Richter gingen von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, da der Fahrer für die von ihm durchgeführten Fahrten den Lkw seines Auftraggebers genutzt hatte. Der Auftraggeber hatte auch die Kosten für Wartung und Unterhalt getragen. Die Routen hatte ihm die Spedition nach Kundenauftrag vorgegeben, so dass sich die Tätigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht von der eines angestellten Fahrers unterschieden habe.

Quelle: steuertipps.de

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