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So funktioniert der Steuerklassenwechsel

Sie sind verheiratet und möchten andere Steuerklassen wählen? Einmal im Jahr dürfen Sie das tun – einfach nur ein Formular ausfüllen, fertig. Aber keine Angst, selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird erst in der Steuererklärung.

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Erzielt nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Arbeitslohn oder eine Pension), wird in Steuerklasse III für ihn die geringste Lohnsteuer abgeführt. Das gilt auch, wenn der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt, zum Beispiel eine Altersrente.

Wenn aber beide Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, ist die Wahl schwieriger.

Verheiratete können auswählen zwischen den Steuerklassenkombinationen

IV/IV oder

III/V oder

IV-Faktor/IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).

Unser Steuerklassen-Rechner hilft Verheirateten, die optimale Steuerklassen-Kombination zu wählen.

Wann ist ein Steuerklassenwechsel möglich?

Die Steuerklassen können Sie im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal wechseln, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel. Ein weiteres Mal können Sie die Steuerklassen nur in folgenden Fällen wechseln:

ein Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn mehr;

ein Ehepartner nimmt nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis auf;

Sie haben sich auf Dauer getrennt oder

ein Ehepartner ist verstorben.

Steuerklassenwechsel in Zeiten von ELStAM

Mit der Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren gelten zwar die bisherigen Steuerklassenkombinationen weiter. Allerdings muss beim Faktorverfahren der Faktor jährlich neu beantragt werden.

Bei Heirat nach 2012 erhalten im ELStAM-Verfahren derzeit in allen Fällen beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht. Möchten Sie die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Das Recht, die Steuerklassenkombination einmal jährlich wechseln zu dürfen, geht Ihnen dadurch nicht verloren.

So wechseln Sie die Steuerklasse

Für die Änderung der Steuerklasse gibt es den amtlichen Vordruck

Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

, der von beiden Ehepartnern unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden muss.

Keine Angst, selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Manchmal kann es für Sie sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklasse zu wählen. Denn die Steuerklasse beeinflusst oft die Höhe von Lohnersatzleistungen.

Quelle: steuertipps.de

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