Selbstständige Anwälte müssen bei manchen nichtselbstständigen Tätigkeiten RV-Beitrag zahlen
Selbstständige, die Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind wie Anwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten, müssen unter Umständen für eine daneben ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Eine Juristin war hauptberuflich bei einem Versicherungsunternehmen angestellt, wo sie als Schadensanspruchsprüferin tätig war. Nebenberuflich war sie als selbstständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei tätig. Als Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer zahlte sie Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk. Die Anwältin forderte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre nichtselbstständige Tätigkeit.
Nach dem Rentenversicherungsträger (DRV) lehnte auch das Sozialgericht den Befreiungsantrag ab (SG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2012, S 27 R 24/12 ). Die Richter argumentierten, dass die Anwältin nicht wegen ihrer Tätigkeit bei der Versicherung Pflichtmitglied der Kammer war. Nach dem Gesetzeswortlaut sei das aber erforderlich. Denn danach werden Beschäftigte nur für diejenige Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit, wegen der sie Mitglied der Kammer und des Versorgungswerks sind.
Das Urteil hat für viele Anwälte Bedeutung, da die Kombination von selbstständiger Nebentätigkeit mit einer nichtanwaltlichen Haupttätigkeit als Angestellter oft vorkommt, vor allem bei Existenzgründern. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.
Quelle: steuertipps.de
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