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Falsch getankt auf dem Weg zur Arbeit: Werbungskosten

Wer auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Benzin statt Diesel in seinen Wagen füllt, darf die Kosten für die Reparatur des so entstandenen Motorschadens als Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG Niedersachsen gegen die bisherige Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung.

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer befand sich auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle. Er tankte unterwegs und füllte versehentlich statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug. Kurz darauf lief der Motor unregelmäßig – und der Mann bemerkte seinen Fehler. Er fuhr noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten (ca. 4.300 €) wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt wollte auch keine Werbungskosten anerkennen, denn – so seine Meinung – neben der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Finanzverwaltung handelt widersprüchlich

Mit dieser Meinung folgt das Finanzamt dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG: Danach sind seit dem Jahr 2001 mit dem Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Allerdings hat die Finanzverwaltung seit 2001 Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.

FG Niedersachsen stellt alte Rechtslage wieder her

Das FG Niedersachsen hat jetzt die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung begrenzt auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind. So wird quasi die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 bestanden hatte. Damals waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig (Niedersächsisches FG vom 24.4.2013, 9 K 218/12 ).

Die Richter haben die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.

Quelle: steuertipps.de

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