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Selbstständige: Hygienefachkrankenpfleger erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen

Ein selbständiger Hygienefachkrankenpfleger erbringt gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Das geht aus einer Entscheidung des FG Münster hervor. Die Revision ist bereits anhängig.

Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.

Auch vorbeugende Leistungen können umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sein

Der Senat gab der Klage statt. Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes Heilbehandlungen dar. Dass der Kläger kein Arzt sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübe. Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterlägen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätigkeitsbereich des Klägers (FG Münster vom 13.12.2011, 15 K 4458/08 ; Az. der Revision XI R 11/13).

Quelle: FG Münster, Newsletter 05/2013 vom 15.5.2013

Quelle: steuertipps.de

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