Bundessozialgericht: Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags bei freiwillig Versicherten ist rechtmäßig
Manche freiwillig krankenversicherte Selbstständige hatten sich Hoffnung gemacht, dass Ihnen ein beim Bundessozialgericht anhängiges Verfahren niedrigere Beiträge bringen könnte. Daraus ist nichts geworden.
Selbstständige, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen oft höhere Beiträge zahlen als Pflichtversicherte, da die Krankenkassen bei der Berechnung des Beitrags ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen müssen. Früher war das in den Satzungen der Krankenkassen geregelt. Seit 2009 gibt es jedoch eine einheitliche Regelung durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler: Danach wird bei Selbstständigen nicht nur der Gewinn für die Beitragsberechnung herangezogen, sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung sowie Auszahlungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen.
Das Sozialgericht München und das Hessische Landessozialgericht hielten diese Grundsätze aus formalen Gründen für nicht rechtmäßig zustande gekommen und damit für unwirksam. Das hätte für viele Selbstständige niedrigere Beiträge bedeutet. Wir haben Sie auf anhängige Verfahren zu dieser Frage aufmerksam gemacht und empfohlen, gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen.
Doch nun hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Beitragsberechnung rechtmäßig ist. Aufgrund einer auf den 1.1.2009 zurückwirkenden Bestätigung durch den Verwaltungsrat seien die Beitragsverfahrensgrundsätze hinreichend demokratisch legitimiert (BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R ). Die Hoffnung auf Beitragserstattungen hat sich also leider zerschlagen.
Quelle: steuertipps.de
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