Einkommensteuerbescheide: Viele vorläufige Festsetzungen
Die Rechtslage ist in vielen Punkten unübersichtlich, sodass die Finanzämter immer weniger Steuerbescheide in vollem Umfang sofort endgültig festsetzen können. Derzeit sind es neun verschiedene Punkte, von Betriebsausgaben über Versicherungsbeiträge bis hin zum Solidaritätszuschlag, bei denen die Fälle bis zur endgültigen Entscheidung offen bleiben.
Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid insoweit so lange offen bleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden hat. Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen und haben bei negativem Ausgang keine Nachteile zu befürchten. Ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, wird die Steuererstattung auch noch verzinst.
Mit einem Vorläufigkeitsvermerk werden die Einkommensteuerbescheide derzeit zu folgenden Punkten versehen (BMF-Schreiben vom 26.4.2013 ):
1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgabe für sämtlichen Bescheide ab 2008.
2. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006 bis 2011 – begrenzt auf zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen und einem Abzug von maximal 4.000 € pro Jahr und Sprössling.
3. Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz zwischen 2005 und 2009.
4. Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten seit 2005.
5. Besteuerung von Renten durch die neu eingeführten Regeln zum Alterseinkünftegesetz ab 2005.
6. Höhe der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2001. Die wurden erst 2009 und 2010 nach oben hin angepasst.
7. Höhe des Grundfreibetrags für alle Steuerzahler ab 2001. Der wurde ebenfalls 2009 und 2010 nach oben hin leicht angepasst.
8. Höhe des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder.
9. Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Das gilt für den Solidaritätszuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer und auch für den Soli, den die Banken seit 2009 auf die Abgeltungsteuer erheben.
Nicht mehr vorläufig ergehen Bescheide
zum Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab 2006, was nur zuvor erlaubt war. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Einschränkung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Gegen keines seiner Urteile wurde Verfassungsbeschwerde erhoben.
aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer, den Werbungskosten im Vergleich zu Abgeordneten, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zum ehemaligen Haushaltsfreibetrag und zur Kürzung bei der Pendlerpauschale ab 2007.
Sofern ein Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, kann insoweit kein Einspruch mehr eingelegt werden. Daher versendet die Finanzverwaltung in großem Umfang Steuerbescheide zur Erledigung von Massenrechtsbehelfen gegen Einkommensteuerfestsetzungen, in denen den angefochtenen Steuerfestsetzungen nachträglich Vorläufigkeitsvermerke beigefügt werden. Die Vorläufigkeitsvermerke bieten für die Steuerbürger den gleichen Rechtschutz wie ein Einspruch zu diesen Punkten. Eine Schlechterstellung ist damit nicht verbunden.
Quelle: steuertipps.de
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