Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten: Einsprüche zurückgewiesen
Von den obersten Finanzbehörden der Länder gibt es aktuell eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben eingelegt bzw. gestellt worden sind.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Steuerpflichtige haben hierzu verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.
Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Az. X R 10/08 vom 4.2.2010, Az. X R 10/10 vom 16.2.2011 und Az. VIII R 51/09 vom 17.10.2012).
Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 25.3.2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.
Welche Einsprüche sind betroffen?
Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind Verfahren über Einsprüche und Änderungsanträge, die am 25.3.2013 noch anhängig waren – also nicht solche Einsprüche und Änderungsanträge, denen durch einen seit dem BMF-Schreiben vom 14.4.2008 angewiesenen Vorläufigkeitsvermerk abgeholfen wurde.
Hintergrund
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Zwar sind Steuerberatungskosten weiterhin abziehbar – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Abzugsfähig sind die Kosten nur,
soweit es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt – also um Kosten, die im Zusammenhang mit einer Einkunftsart angefallen sind oder
soweit die Vereinfachungsregelung für gemischte Steuerberatungskosten das zulässt.
Allerdings kommt es vor, dass sich solche Kosten nur teilweise oder gar nicht auswirken, weil sie von einem Pauschbetrag geschluckt werden oder Höchstgrenzen überschritten sind. Ausschließlich privat veranlasste Steuerberatungskosten sind gar nicht mehr zu berücksichtigen.
Zu den Steuerberatungskosten gehören viele Ausgaben. Das fängt bei Fachliteratur an und hört bei dem Honorar für einen Steuerberater noch lange nicht auf. Informieren Sie sich hier, was Sie alles als Werbungskosten ansetzen können.
Quelle: steuertipps.de
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