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Doppelte Haushaltsführung erwachsener berufstätiger Kinder bei ihren Eltern

Können erwachsene, wirtschaftlich eigenständige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen? Dazu äußert sich jetzt der BFH.

Der Fall: Ein 43-jähriger Chemiker hatte am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz. Der Hauptwohnsitz befand sich im Haus seiner 71-jährigen Mutter. Dort nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer teilte er sich mit seiner Mutter.

Der Mann machte in seiner Steuererklärung die Kosten für seine Unterkunft am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und auch das erstentscheidende Finanzgericht erkannten die Kosten jedoch nicht an.

Der BFH hat jetzt die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12 ). Zur Begründung gaben die Richter zu bedenken, dass anders als bei jungen Arbeitnehmern bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen eigenen Hausstand unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsführung begründen. Das Finanzgericht muss sich jetzt erneut mit der Sache beschäftigen und prüfen, ob das der Fall war.

Der BFH gibt dem Finanzgericht zusammenfassend mit auf den Weg: Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.

Quelle: steuertipps.de

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