Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug entschieden
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die einem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Das 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung, entschied das FG Köln.
Der Kläger hatte für das Streitjahr 2010 Kapitaleinkünfte in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden waren.
Finanzamt berücksichtigte nur den Sparer-Pauschbetrag
Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab: Danach sei das mit der Abgeltungsteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.
FG Köln meint: Gesetz sagt eindeutig etwas anderes
Das FG Köln stellte sich jetzt auf die Seite des Steuerzahlers und begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschlägigen Anwendungsregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG): Diese sehe ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien.
Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährten die Richter dem Kläger für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien (FG Köln vom 17.4.2013, 7 K 244/12 ).
Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Das FG Köln weist zudem darauf hin, dass unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 beim Finanzgericht Köln ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik anhängig ist.
Quelle: steuertipps.de
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