Rentenversicherungspflicht von Dozenten: Die GbR-Falle
Selbstständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bei einer GbR allerdings stellt das Bundessozialgericht Berechnungen an, die wider Erwarten zur Versicherungspflicht führen können.
Selbstständige Lehrer unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Im Hinblick auf diese Regelung beschäftigte ein selbstständiger Dozent im EDV-Bereich seine Ehefrau als sozialversicherungspflichtige Bürokraft zu einem Bruttolohn von 405 €. Er glaubte, so den hohen Rentenversicherungsbeiträgen auf seinen Gewinn entgehen zu können.
Sein Pech: Er war nicht als Einzelunternehmer tätig, sondern im Rahmen einer GbR zusammen mit einer anderen Dozentin. Das Bundessozialgericht teilte deshalb den Arbeitslohn auf beide Gesellschafter auf und kam damit auf einen fiktiven Monatslohn von 202,50 €. Und da dieser Wert unter der damals geltenden Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 € lag, gingen die Richter nicht von einem versicherungspflichtig Beschäftigten aus – obwohl nach der Gleitzonenregelung für die Ehefrau tatsächlich Versicherungsbeiträge gezahlt wurden. Es blieb also bei der Rentenversicherungspflicht auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 R 7/10 R ).
Quelle: steuertipps.de
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