Mittagessen im Wohnstift: Zubereitungskosten sind steuerbegünstigt
Wohnstiftbewohner können die anteiligen Arbeitskosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.
Im Streitfall nahm der Kläger die Mahlzeiten zwar nicht in seinem Appartement ein, sondern in einem Speisesaal, der ihm nur als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung stand. Außerdem erfolgte deren Zubereitung in einer hauseigenen Küche, zu der er aus organisatorischen und hygienischen Gründen keinen Zutritt hatte. Dennoch handelte es sich dabei nach Auffassung des FG Baden-Württemberg um steuerbegünstigte Dienstleistungen im Haushalt des Klägers (FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.2.2013 zum Urteil 3 K 3887/11 vom 12.9.2013).
Ein Gericht – zwei Meinungen
So jedenfalls entschied der 3. Senat des FG Baden-Württemberg – die Kollegen aus dem 6. Senat hatten in einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil noch anders entschieden (Urteil vom 8.3.2012, Az. 6 K 4420/11).
Deshalb ist gegen die Entscheidung des 3. Senats zunächst Revision eingelegt worden (Az. des BFH: VI R 60/12). Die Finanzverwaltung hat ihre Revision jedoch mittlerweile zurückgenommen, sodass auch das Urteil des 3. Senats inzwischen rechtskräftig geworden ist.
Quelle: steuertipps.de
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