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Finanzamts-Fehler ausgenutzt: Keine Steuerhinterziehung

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt.

Dies hat der BFH entschieden und dabei drei Botschaften ausgesprochen:

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.

Hat das Finanzamt die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.

Ein Veranlagungsfehler der Finanzbeamten ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung.

Steuerzahler geht von Straftat aus…

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein selbständiger Internist eine Facharztpraxis und für frühere Veranlagungszeiträume (vor den entschiedenen Streitjahren) fehlerfrei positive Einkünfte erklärt. Diese hatte das Finanzamt fehlerhaft als negative Einkünfte erfasst und einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. In der Einkommensteuererklärung nahm der Arzt den festgestellten Verlustvortrag zunächst in Anspruch, erklärte aber dann im Zusammenhang mit einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen.

Dies erfolgte unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung. Die strafbefreiende Selbstanzeige war 2003 zeitlich begrenzt eingeführt worden, um Steuerflüchtlingen einen Weg in die Legalität zu eröffnen: Sie mussten nach einer solchen Selbstanzeige nur eine pauschale Steuer in Höhe von 25 % der nicht erklärten Einkünfte bezahlen.

…die Gerichte allerdings nicht

Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, das bereits – mangels einer Straftat – die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung verneint hatte. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.

Der selbständige Arzt war auch nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte (BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10 ).

Quelle: steuertipps.de

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