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Übungsleiter und Ehrenamtler erhalten 2013 mehr steuerfrei

Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige können ab sofort eine höhere steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Alles andere als die Lieferung dieses Steuergeschenks wäre im Wahljahr 2013 auch verwunderlich gewesen.

Das Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) wurde im März verabschiedet. Es ändert § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG zu Ihren Gunsten.

Relevant in der Steuererklärung werden die neuen Freibeträge erst für die Erklärung 2013. Für die Erklärung 2012 gelten noch die bisherigen Beträge.

Dennoch können Sie jetzt bereits einige Weichen stellen, um in den Genuss der höheren Beträge zu kommen. Hier das Wichtigste in Kürze:

Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 €: Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts z.B. als Ausbilder oder Betreuer. Diese Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 €: Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, etwa für Vereinsvorstände, Platzwart etc. Diese Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Verlängerung der Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, um ein Jahr. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

Größere Rechtssicherheit im Bereich der Bildung der

Wiederbeschaffungsrücklage: Durch eine gesetzliche Regelung können steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Hinsichtlich der sog. freien Rücklage gilt, dass Körperschaften künftig das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen können. Eine flexiblere Rücklagengestaltung wird so ermöglicht.

Erleichterungen bei den zivilrechtlichen Haftungsregeln: Im BGB wird eine Regelung eingeführt, die die Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt.

Erleichterungen hinsichtlich der Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen: Andere gemeinnützige Organisationen können in Zukunft leichter mit Kapital unterstützt werden. Dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von sog. Stiftungslehrstühlen an Universitäten.

Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen um 10.000 € auf 45.000 €: Sportveranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.

Die Erhöhungen treten rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft und gelten daher für das gesamte Jahr 2013.

Bestehende Verträge und Satzungen müssen angepasst werden. Es gibt keine automatische Erhöhung.

Quelle: steuertipps.de

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