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Steuererklärung: Unterhaltsaufwendungen vergessen? Nachholen nur selten möglich

Wer vergessen hat, Unterhaltsaufwendungen in seiner Steuererklärung anzugeben, kann die Angaben bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid nur dann nachholen, wenn es sich bei dem Fehler um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Das ist leider nur selten der Fall.

In einem vom FG Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler, der von seiner Frau dauernd getrennt lebte, in einem Jahr vergessen, seine Unterhaltsaufwendungen in seine Steuererklärung einzutragen, die er dem Finanzamt elektronisch per Elster übermittelt hatte.

Der Fehler fiel ihm leider erst auf, als der Steuerbescheid schon bestandskräftig geworden war. Dann kann die Eintragung nur nachgeholt werden, wenn es sich bei dem Fehler um eine offenbare Unrichtigkeit handelt die dem prüfenden Finanzamtsmitarbeiter hätte auffallen müssen.

Voraussetzungen für eine offenbare Unrichtigkeit

Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Sie muss einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, das heißt, dass es sich um einen mechanischen Fehler gehandelt hat, der ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden könnte.

Im vorliegenden Fall war mit entscheidend für die Niederlage des Steuerzahlers, dass die Anlage U (Unterhalt), welche eine Unstimmigkeit zwischen den elektronisch übermittelten Daten und den angefallenen und zum Abzug geltend zu machenden Aufwendungen offenbar hätte werden lassen können, dem Finanzamt nicht zugegangen war (FG Münster vom 5.9.2012, 12 K 1948/11 R ).

Quelle: steuertipps.de

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