Ab 2013 vereinfachte Veranlagungsarten für Ehepaare
Ehepaare und Ehegatten haben bei der Abgabe der Steuererklärung manchmal die Qual der Wahl. Diese wurde mit dem Steuerervereinfachungsgesetz 2011 etwas eingeschränkt – was ab 2013 gültig ist.
Veranlagungsarten
Die Sonderfälle für die Veranlagungen im Grundtarif (getrennt/besonders) sowie das Witwensplitting entfallen erstmalig mit der Steuererklärung 2013. Erhalten blieben die Einzelveranlagung mit Grundtarif, das „Sondersplitting“ im Trennungsjahr, das „Verwitwetensplitting“ und die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.
Achtung: negative Änderungen bei Einzelveranlagung
Die Einzelveranlagung wurde ebenfalls überarbeitet. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nur noch dem Ehepartner zugerechnet, der sie auch bezahlt hat. Bisher konnte zur Steueroptimierung auch der andere Partner angegeben werden. Beantragt werden kann höchstens noch die 50/50 – Zuordnung zwischen beiden Ehepartnern.
Einschränkung bei nachträglicher Änderung
Außerdem kann die Wahl der Veranlagungsart zukünftig nicht mehr geändert werden, wenn die Steuererklärung abgegeben wurde. Diese konnte bisher auch danach noch geändert werden.
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Steuererklärung 2017
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