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Doppelte Haushaltsführung, Liebesnest von der Steuer absetzen

Sollte ein verheirateter Arbeitnehmer mit einer guten „Kollegin“ am Beschäftigungsort in einer Art Wohngemeinschaft zusammen leben, kann er dafür tatsächlich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung bei der Steuererklärung geltend machen. Allerdings muss dazu der Haupthausstand am Familienwohnsitz beibehalten werden.

Ein inzwischen geschiedenes Ehepaar klagte vor dem Finanzgericht, da für den Ehemann die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wurden. Dieser war 120 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt als Angestellter beschäftigt und mietete sich mit einer befreundeten Kollegin in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Dreizimmerwohnung. Zusammen mit dieser „Kollegin“ kaufte er einige Zeit später ein Haus, in welchem die Wohngemeinschaft fortgesetzt wurde. An seinem Familienwohnsitz wohnte er zusammen mit seiner Ehegattin, seinen beiden Kindern und seinen Eltern zusammen.

Das Finanzamt wollte die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht anerkennen, da es für die Finanzbeamten eindeutig zu erkennen war, dass diese Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte auch aus privaten Gründen angemietet worden war. Auch die Richter des Finanzgerichts sahen gleichwohl die Verknüpfung zwischen der angemieteten Wohnung und der Beziehung zu der Kollegin.

Erst am Bundesfinanzhof kamen die Richter zu einem abweichenden Urteil welches besagt das es unerheblich ist aus welchen Gründen sich der Steuerpflichtige für die Wohnform einer Wohngemeinschaft entscheidet. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, sofern der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt.

Wenn also aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung gemietet werden muss, kann nach Meinung der Richter am Bundesfinanzhof die Wohnform auch eine Zweckgemeinschaft sein oder auch aus persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern begründet sein. Die Qualifikation als aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung geht Ihr dadurch nicht verloren. Die Lebensführung am Beschäftigungsort ist generell nicht von Bedeutung. Erst sobald der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert wird und diese Wohnung damit zur eigentlichen Haushaltsführung wird, kann eine steuerlich günstige doppelte Haushaltsführung nicht mehr angesetzt werden.

Der Kläger gab im vorliegenden Fall an, dass er von der Wohnung am Beschäftigungsort unter der Woche seinen Arbeitsplatz aufgesucht habe. Die Wochenenden verbrachte er bei seiner Familie am Familienwohnsitz. Somit liegen die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach vor.

Es bleibt allerdings noch die Frage offen, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die Wohnung und später das Haus Kosten entstanden sind, die als Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden. Zu beachten ist hier die Begrenzung der Kosten auf eine 60 qm Wohnung. Dies sollen nun die Richter des Finanzgerichts in einem zweiten Rechtsgang klären. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 25/11)

Quelle: steuernsparen.de

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