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In der Urlaubszeit die Tierbetreuung von der Steuer absetzen?

Die für viele schönste Zeit hat mal wieder begonnen und der ein oder andere freut sich schon auf seinen wohlverdienten Urlaub. Haustierbesitzer müssen natürlich dafür sorgen, dass die im Haus belassenen Tiere ausreichend verpflegt werden, da stellt sich doch direkt die Frage, ob die Kosten für eine Tierbtreuung als Haushaltsnahe-Dienstleistungen geltend gemacht und damit von der Steuer abgezogen werden können, die Antwort ist hier ein klares jein denn es kommt darauf an, ob die Betreuung im Haus stattfindet oder außerhalb denn Gassigehen ist nicht abzugsfähig.

Die Betreuung zuhause

Ein Hundehalter stritt mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster. Dieser hatte seinen Vierbeiner für die Zeit seines Urlaubs zuhause gelassen, wo er fachmännisch betreut wurde. Für die dabei angefallenen Kosten für Betreuung und die Anfahrt des Hundesitters setze er die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ein, da die Betreuung des Hundes im eigenen Haushalt stattfand, und nicht etwa in einer Hundepension. Zudem seien Tiere zivilrechtlich wie Sachen zu behandeln (§ 90a BGB). Da bei haushaltsnahen Dienstleistungen das Arbeiten an Gegenständen im Haushalt vorausgesetzt werde, müsse es auch für die Betreuung eines Tieres die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geben.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung anfänglich, einigte sich dann aber noch vor der Urteilsverkündung mit dem Finanzgericht auf eine Anerkennung der Kosten (Az. 6 K 3010/10 E).

Die Betreuung außerhalb
Ebenso vor dem Finanzgericht Münster wurde aktuell folgender Fall verhandelt: Ein Hundehalter nutzte für seine beiden Hunde periodisch einen Betreuungsservice. Der Hundesitter holte die Tiere ab und brachte sie dann später wieder zurück. Somit fand die Betreuung also alleinig außerhalb von Haus und Garten des Hundehalters statt.

Die Kosten wurden seitens des Finanzamts nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.Das Finanzgericht Münster entschied in diesem Fall gegen den Hundehalter da zwar Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, grundsätzlich haushaltsnah seien, sagte der Richter denn schließlich würden Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen durchgeführt. Eine Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG scheitere hier jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht „im“ Haushalt des Klägers erbracht worden seien. Das aber wird vom Gesetz verlangt (FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11 E ).

Quelle: steuertipps.de

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