Steuererklärung 2011 – Rentner, die Anlage R
Auch Rentner müssen in vielen Fällen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Sobald die Einkünfte höher sind als der Grundfreibetrag von 8.004,- Euro bei Alleinstehenden oder mehr als 16.008,- Euro bei Verheirateten besteht auch für Rentner eine Steuerpflicht. Betroffen sind hiervon hauptsächlich die Ruheständler, welche hohe Renten beziehen oder zusätzliche Einkommen aus (z.B.) Kapitalerträgen, Betriebsrenten und Mieten erzielen.
Für die gesetzliche Rente gilt ein bestimmter Besteuerungsanteil, der für jeden neuen Rentenjahrgang bis 2040 angehoben wird. Der jeweils zu Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Betrag bleibt dann lebenslang gültig. Bedingt durch dieses System sind Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig (siehe: Anlage R, Zeilen 4 bis 13).
Erhalten Sie lebenslange Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen (siehe: Anlage R, Zeilen 14 bis 20) bleibt nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils errechnet sich nach dem Alter des Versicherten bei Renteneintritt und gilt lebenslang. Der so errechnete Anteil ist mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners zu versteuern. Je später Sie in die Rente gehen desto niedriger fällt der Ertragsanteil aus.
Renteneintrittsalter Ertragsanteil
- 55 Jahre 26%
- 58 Jahre 24%
- 60 – 61 Jahre 22%
- 62 Jahre 21 %
- 63 Jahre 20 %
- 64 Jahre 19%
- 65 – 66 Jahre 18%
- 67 Jahre 17%
Da alle Renten, inklusive der privaten Versicherungen, zentral gemeldet und registriert werden, sollten Sie, insofern Sie als Rentner steuerpflichtig sind, unbedingt Ihre Steuererklärung einreichen. Wenn das Finanzamt eine Steuerpflicht feststellt, kann es sehr wohl sein das auch noch für die bereits vergangenen Jahre – 2005 bis 2010 – eine Steuererklärung abgegeben werden muss.
Mit Versicherungsbeiträgen, Krankheitskosten, weiteren Sonderausgaben sowie Ausgaben für Haushaltshilfen können Sie jedoch ihre Steuerlast senken. Abgegeben werden muss bei der Steuererklärung für steuerpflichtige Rentner die Anlage R, der Mantelbogen und die Anlage Vorsorgeaufwand. Wenn Sie neben den Renten weitere Einkünfte aus Mieten, Zinsen oder Lohn aus einem Nebenjob erzielen, müssen auch die Anlagen KAP, V, N (bei Bezügen von Pensionären) beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,- Euro zieht das Finanzamt automatisch ab.
Weitere Ausgaben wie die Kosten für einen Rentenberater, Schuldzinsen, Gewerkschaftsbeiträge oder freiwillige Nachzahlungen in die Angestelltenversicherung mit Krediten, können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. (siehe: Anlage R, Zeilen 50 bis 57). Auch Kosten für eine Rechtsberatung und/ oder Prozesskosten für die Klärung von Ansprüchen, etwa mit der Deutschen Rentenversicherung können hier geltend gemacht werden.
Als Sonderausgaben abziehbar sind unter anderem Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner sowie Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung. Allerdings werden hier keine Sachversicherungen anerkannt. Diese Beiträge müssen in der gesonderten Anlage Vorsorgeaufwand (siehe: Zeile 12 bis 50) angegeben werden. Mit einer Pauschale von 36,- Euro pro Kopf werden zum Beispiel Spenden (siehe: Mantelbogen, Zeilen 40 bis 57) und die Kirchensteuer (Zeile 46) abgedeckt, es sei denn, Sie können höhere Kosten nachweisen.
Zusätzlich können Sie Steuern sparen, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, zum Beispiel wenn sie im Heim untergebracht sind oder eine Behinderung haben. Auch die Kosten für eine Haushaltshilfe können hier geltend gemacht werden. Weiterhin sind auch Kosten die durch Krankheit entstanden sind (z.B. Arztkosten) anwendbar. Ebenso können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen durch eine Putzhilfe oder einen Gärtner und durch Handwerker abgesetzt werden (siehe: Mantelbogen, Zeilen 74 bis 79).
Die Rentner die Zusatzeinkünfte erzielen und das 64. Lebensjahr im Jahr 2010 bereits vollendet haben, erhalten automatisch einen Altersentlastungsbetrag, gestaffelt nach Alter kann dieser bis zu 1.900,- Euro (2010: 1.440 ,-Euro) betragen. Bei den Kapitaleinkünften gibt es den Freibetrag nur im Rahmen der Wahlveranlagung zum persönlichen Steuersatz (siehe: Anlage KAP, Zeile 4, Günstigerprüfung).
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Steuer-Glossar unter dem Punkt Rentenbesteuerung.
QUELLE: focus.de
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