Noch gilt: Im Zweifel für den Steuerzahler
Wenn Sie als Steuerpflichtiger Ihren Steuerbescheid erhalten und dieser statt der eigentlich gewünschten Steuererstattung eine Steuernachzahlung ausweist, gilt der Grundsatz: Erst zahlen, dann streiten. Denn das Gesetz schreibt vor, dass auch die Steuern, über die der Steuerpflichtige und das Finanzamt im Rahmen eines Klage- oder Einspruchsverfahrens streiten, erst einmal zu zahlen sind.
Wer allerdings durch eine unerwartet hohe Steuerforderung vom Finanzamt in Bedrängnis gerät der kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die der Nachzahlung zugrunde liegende Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, kann deren Vollziehung ausgesetzt werden. In diesem Fall muss die Steuerschuld bis zur abschließenden Klärung der Streitfragen nicht gezahlt werden. Sollte der Steuerpflichtige auch in der Hauptsache Erfolg haben, nämlich dann, wenn das Finanzamt den streitigen Bescheid freiwillig oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ändert, erfolgt die Aussetzung der Zahlung zinslos; andernfalls muss der zunächst nicht gezahlte Betrag verzinst werden (0,5 % pro Monat).
Neben der vorläufigen Befreiung von der Zahlungspflicht streitiger Steuern kann ein gerichtliches Aussetzungsverfahren aber auch deshalb hilfreich sein, weil die Beteiligten eine rechtliche Einschätzung des Gerichtes zu der zwischen ihnen streitigen Frage erhalten können. Das Aussetzungsverfahren kann daher ein schneller und günstiger Wegweiser für die Beteiligten sein, und zwar auch dann, wenn es um grundsätzliche oder existenzielle Fragen geht.
Beispiele des FG Münster
So hat das Finanzgericht Münster in den letzten Monaten zum Beispiel entschieden, dass die Steuerpflicht von Erstattungszinsen rechtlich zweifelhaft ist und die Vollziehung eines entsprechenden Bescheides ausgesetzt (2 V 913/11 E). Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (VIII B 190/11). Das Finanzgericht Münster hat es auch als zweifelhaft angesehen, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht wie verheiratete Steuerpflichtige behandelt werden und deshalb nicht die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können (6 V 4218/11 E). Es hat daher angeordnet, dass die Antragsteller vorläufig – d.h. bis zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage – in den Steuerklassen III und V geführt werden. Selbst eine Steuererstattung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens konnte ein Steuerpflichtiger durchsetzen (5 V 4511/11 U). Er hatte dargelegt, dass sein Erfolg in der Hauptsache selbst überwiegend wahrscheinlich und er – ohne eine Erstattung der überzahlten Steuern – unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht war.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 8 vom 4.4.2012, steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise