Unerwarteter Segen vom Finanzamt, abwarten und die Ruhe bewahren
Es war einmal vor ganz langer Zeit in einem wunderschönen Land namens Germania, so sollte ein Märchen eigentlich beginnen denn das, was nun kommt, hört sich wirklich märchenhaft an, ist aber die Realität. Ein Steuerzahler, der seine Steuerklärung an das Finanzamt übermittelt hatte, hoffte auf eine Steuerrückerstattung von ca. 400,- Euro, soweit sind wir noch in der realen Welt, nun überwies das Finanzamt aber anstatt 400,- Euro satte 85.000,- Euro und ab hier wird es magisch.
Der so reich beschenkte schwieg zu der zu viel gezahlten Summe, und wartete leise ab. Als das Finanzamt dann seinen Fehler bemerkte, war es bereits zu spät, denn der Rückforderungsanspruch war inzwischen verjährt und der Mann darf tatsächlich das zu viel gezahlte Geld behalten.
Das Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt, die der Steuerpflichtige stillschweigend vereinnahmte. Erst nach acht Jahren bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück.
Während das Finanzgericht die Rückforderung noch für berechtigt hielt, machte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt den Steuerzahler glücklich: Es hob den Rückforderungsbescheid auf und erklärte, nach Ablauf der Verjährungsfrist solle Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen habe und was ihm zu erstatten sei.
Es gelte also: Nach Ablauf der Frist darf das Finanzamt keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird (BFH-Urteil vom 25.11.2011, VII R 55/10 ).
Quelle: steuertipps.de, meinesteuersoftware Redaktion
Steuererklärung 2017
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