Neues Musterverfahren anhängig: Ausbildungskosten als Werbungskosten
Erst im Juli letzten Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Leider währte die Freude darüber nicht lange denn der Gesetzgeber stellte schon wenige Monate später die alte Rechtslage wieder her. Doch es besteht nun wieder Hoffnung da aktuell ein neues Verfahren eröffnet wurde.
Vor dem FG Baden-Württemberg klagt jetzt ein Pilot, der in der Steuererklärung seine Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht hat (Az. 10 K 4245/11). Er wünscht sich vom FG Baden-Württemberg zudem eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer sich in der gleichen Situation befindet, sollte die Kosten für Erststudium und Erstausbildung in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dies ist noch für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich.
Das Finanzamt wird die Anerkennung der Kosten ablehnen. Legen Sie dann Einspruch ein gegen Ihren Steuerbescheid und beantragen Sie ein Ruhen Ihres Verfahrens.
Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welchen Unterschied macht das?
Der Abzug als Sonderausgaben hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile:
- Erstens ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.000,00 € (bis 2011) bzw. 6.000,00 € (ab 2012). In vielen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen wesentlich höher, beispielsweise bei Piloten oder beim Studium im Ausland. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen sämtliche Kosten berücksichtigt, also über den Höchstbetrag hinaus. Außerdem: Verluste durch hohe Werbungskosten bei geringen oder fehlenden Einnahmen können in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnet werden.
- Zweitens läuft der Abzug als Sonderausgaben ins Leere, wenn Sie als Student keine oder nur geringe Einkünfte haben. Denn anders als bei Werbungskosten entsteht durch diese Kosten kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte. Damit entfällt auch eine Steuererstattung im ersten Berufsjahr. Können Sonderausgaben im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden, sind sie steuerlich verloren.
QUELLE: steuertipps.de
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