Kontenpfändung: Änderung ab dem 1. Januar 2012
Ab dem 1.1.2012 wird ein Pfändungsschutz nur noch über ein vorhandenes Pfändungsschutzkonto gewährt. Sollte ein Schuldner nicht rechtzeitig tätig werden, kann ihn die Vollstreckung in existenzielle Bedrängnis bringen. Zum Jahreswechsel stehen insbesondere für Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von Kinderzuschlag wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an. Der bisher gültige gesetzliche Pfändungsschutz von 14 Tagen bei Sozialleistungen fällt zum 1.1.2012 weg.
Die Übergangsregelung zum Pfändungsschutz läuft am Jahresende aus.
Zum 1. Juli 2010 wurde das sogenannte „P-Konto“ (Pfändungsschutzkonto) nach § 850 k ZPO eingeführt. Nur in der Übergangszeit bis 31. Dezember 2011 war noch weiterhin bisheriger Kontoschutz möglich.
Bisher gab es pfändungsfreie Grenzen und Verbrauchsfristen.
Bei Arbeitnehmern wurden bisher Lohnzahlungen in bestimmten pfändungsfreien Grenzen über gerichtliche Beschlüsse freigegeben. Bezieher von Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen oder Renten etc. hatten die Möglichkeit, die Leistungen innerhalb von zwei Wochen ab Gutschrift jeweils zu verbrauchen.
Höchste Zeit für Umwandlung in Pfändungsschutzkonto.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) riet daher schon Anfang November von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein „Pfändungsschutzkonto“ umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.
Die Bank richtet das Pfändungsschutzkonto ein.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.
Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.
Rechtzeitiges Handeln schützt Leistungsbezieher vor Nachteilen.
Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit / haufe.de
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