Steuerbonbon zum Jahreswechsel, Abzugsbeträge zwei Jahre nutzen
Steuerabzugsbeträge die für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten anfallen können zu einem steuerlichen Vorteil führen denn, wenn Sie diese Arbeiten zur Zeit des Jahreswechsels ausführen lassen, haben Sie die Möglichkeit, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen. Mit Ausnahme der unten beschriebenen Sachverhalte gibt es die Abzugsbeträge im Jahr der Zahlung. Ihr Gestaltungspotenzial ergibt sich, wenn Sie den Zahlungszeitpunkt bestimmen können. Gestaltungsbedarf gibt es dann, wenn Sie den jährlichen Abzugsbetrag bereits ausgeschöpft haben.
Dazu ein Beispiel: Ein Malermeister renoviert Ihnen im Dezember 2011 die gesamte Wohnung dies kostet. Brutto ca. 3.000,- Euro an Materialkosten plus ungefähr 9.000,- Euro an Arbeitskosten. Somit beträgt das Verhältnis von nicht begünstigtem Material zu begünstigter Arbeitsleistung 1 zu 3. Die Endabrechnung werden Sie erst im Januar 2012 bekommen. Damit Sie die Höchstbeträge für 2011 und 2012 ausschöpfen können, bitten Sie den Malermeister darum, dass er Ihnen noch im Jahr 2011 eine Abschlagsrechnung in Höhe von brutto 8.000,- Euro stellt, diese begleichen Sie dann noch im Monat Dezember per Banküberweisung. Den Restbetrag von 4.000,- Euro bezahlen Sie erst nach Erhalt der Abschlussrechnung im Jahr 2012.
Somit entfallen von den 8.000,- Euro der Abschlagzahlung 2.000,- Euro auf das Material und die restlichen 6.000,- Euro auf die Arbeitsleistung (Verhältnis 1:3). Damit wurde der Abzugsbetrag für das Jahr 2011 genau ausgeschöpft: 20 Prozent von 6.000,- Euro = 1.200,- Euro. In der 2012 zu leistenden Restzahlung stecken noch 3.000,- Euro für die begünstigte Arbeitsleistung. Für diesen Betrag können Sie 2012 eine Steuervergünstigung von 600 Euro beanspruchen. Sie können 2012 also noch weitere 3.000,- Euro in die Arbeitsleistung eines Handwerkers investieren, um den Höchstbetrag von 1.200,- Euro auszuschöpfen.
Ausnahmen: Hier können Sie den Zahlungszeitpunkt nicht beliebig steuern
- In bestimmten Ausnahmefällen ordnet der Finanzbeamte die Zahlung abweichend vom tatsächlichen Geldfluss einem anderen Kalenderjahr zu.
- Regelmäßige Zahlungen, die Sie in den ersten 10 Tagen eines Jahres leisten, berücksichtigt der Finanzbeamte in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören (10-Tage-Frist). Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie die monatliche Rechnung des Pflegedienstleisters erst Anfang des folgenden Jahres begleichen.
- Diese 10-Tage-Frist gilt analog, wenn eine regelmäßige Vorauszahlung noch in das alte Jahr fällt. Dann zählt sie steuerlich zum Folgejahr.
- Bei einem 400-Euro-Job zieht die Minijob-Zentrale von Ihrem Konto die Steuern und Abgaben ein. Für Juli bis Dezember geschieht das zwar erst am 15.1. des Folgejahrs. Dennoch berücksichtigt die Finanzverwaltung diese Abgaben noch im alten Jahr.
QUELLE: geldtipps.de
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