Ab 2014 automatischer Kirchensteuerabzug auf die Abgeltungssteuer durch die Banken
Bisher erfolgte der Einzug der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer durch die Banken nur dann, wenn der Anleger seiner Bank auch einen Auftrag dazu erteilte. Dieses Wahlrecht soll ab 2014 entfallen denn ab dann wird der Einzug Pflicht. Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen sind für Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, kirchensteuerpflichtig. Acht oder Neun Prozent des Abgeltungsteuerbetrages beträgt die darauf anfallende Kirchensteuer .
Bei dem bisherigen Wahlrecht für Anleger konnten diese ihrem Kreditinstitut ihre Konfession mitteilen und mit dem Einbehalt der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer beauftragen, weiterhin war es bisher möglich den Kirchensteuerabzug erst später durch das Finanzamt über die Einkommensteuererklärung durchführen zu lassen, dies gilt nun nur noch bis 2013. Bedingt durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der künftige Kirchensteuerabzug umgestellt. Für ab 2014 zufließende Kapitalerträge erfolgt der Steuerabzug durch die Kreditinstitute automatisch. Dies betrifft insbesondere Banken, Bausparkassen und Versicherungen.
Das neue Verfahren soll dann so funktionieren:
Das automatisierte Kirchensteuerabzugsverfahren (§ 51a EStG neu): Die Kreditinstitute müssen unter Angabe der Identifikationsnummern ihrer Kunden einmal jährlich im Zeitraum vom 1. August bis 30. September beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob die Kunden zum 31. Juli des Jahres kirchensteuerpflichtig waren. Das Amt teilt dem Institut dann die Kirchensteuerpflicht mit unter Angabe des für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatzes. Diese Werte sind für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres maßgeblich. Das Kreditinstitut muss den Kirchensteuerabzug durchführen und den Steuerbetrag an sein Betriebsstättenfinanzamt abführen.
Neben dieser turnusmäßigen jährlichen Abfrage ist auch eine einmalige Abfrage anlässlich einmalig oder unregelmäßig zufließender Kapitalerträge aus Versicherungsleistungen zulässig. Die Kreditinstitute müssen ihren Kunden die Abfrage ankündigen (z.B. per Kontoauszug, Begleitschreiben bei Fälligkeit der Lebensversicherung). Jeder Kirchensteuerpflichtige kann beim Bundeszentralamt für Steuern aber der Übermittlung seiner Daten zur Religionszugehörigkeit an die Kreditinstitute widersprechen. Hierauf ist jeder Betroffene individuell und schriftlich durch die Institute hinzuweisen. Der Widerspruch verpflichtet den kirchensteuerpflichtigen Anleger dann allerdings zur Nachveranlagung der Kirchensteuer über seine Steuererklärung.
Bei ELStAM hinterlegte Daten werden nicht abgerufen.
Das Bundeszentralamt für Steuern rechnet mit einer jährlichen Anzahl von Kirchensteueranfragen seitens der Kreditinstitute im deutlich zweistelligen Millionenbereich. Trotzdem soll die in der ELStAM-Datenbank für den Lohnsteuerabzug für jeden Arbeitnehmer gespeicherte Religionsgemeinschaft aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die Kreditinstitute übermittelt werden.
QUELLE: steuertipps.de
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