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Krankheitsbedingte Heimkosten für einen Angehörigen: Wie sind diese absetzbar, wenn das Sozialamt Sie zur Zahlung verpflichtet?

Wenn Sie für einen pflegebedürftigen, behinderten oder kranken unterhaltsberechtigten Angehörigen die Heimkosten tragen, stellt sich die Frage, wie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen.

Kosten für die Behinderungspflege oder für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG von der Steuer absetzbar, insoweit der Betroffene diese nicht selbst tragen kann. Allerdings sind hier nur die durch die Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit verursachten Mehrkosten absetzbar. Und diese Kosten wirken sich in Ihrer Steuererklärung auch nur dann aus, wenn sie zusammen mit Ihren übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die „zumutbare Belastung“ übersteigen. Befinden sich die Gesamtkosten in Höhe der zumutbaren Belastung, werden Sie die Kosten ohne Unterstützung der Allgemeinheit selbst tragen müssen.

Das Finanzamt wird also prüfen, in welchem Umfang der Betroffene im Sinne des Einkommensteuerrechtes bedürftig ist und daher die Mehrkosten nicht selbst tragen kann. Wenn seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den normalen Lebensunterhalt zu decken – wie Ernährung, Wohnung, Kleidung, und notwendige Versicherungen – kommt noch der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG infrage (ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung).

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen leider Pech und gingen ganz leer aus, obwohl Sie vom Sozialamt zur Zahlung verpflichtet wurden:

Der Streit betrifft einen Fall aus dem Jahr 2006. Geklagt hatte ein Ehepaar. Das Sozialamt hatte die Eheleute mit 1.316 Euro an den Kosten für die Unterbringung des nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim beteiligt. Insgesamt haben die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 Euro betragen. Davon zahlte der Vater selbst ca. 9.000 Euro, die Pflegeversicherung etwa 22.000 Euro. Den verbleibenden Restbetrag von ca. 6.000 Euro hat zunächst das Sozialamt getragen. Von seiner Rente in Höhe von 24.000 Euro hat der Vater außerdem seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca. 15.000 Euro gewährt.

Der normale Lebensbedarf wurde im Einkommensteuerrecht im Streitjahr mit 7.680 Euro bewertet. Weil die Einkünfte und Bezüge des Vaters selbst nach Abzug seiner Unterhaltszahlungen an seine behinderte Ehefrau mit ca. 9.000 Euro für seinen normalen Lebensunterhalt ausgereicht haben, kam für die Kläger kein Abzug nach § 33a EStG infrage.

Mit den von den Eheleuten getragenen 1.316 Euro sind also ausschließlich pflegebedingte Mehraufwendungen bezahlt worden. Diese Kosten zählen zwar zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG. Da diese Kosten zusammen mit den übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung der Eheleute unterschritten hat, wirkten sich die 1.316 Euro nicht steuermindernd aus. Und so gingen die Eheleute komplett leer aus (BFH, Urteil vom 30.06.2011, Az. VI R 14/10).

Angesichts der Tatsache, dass die Eheleute vom Sozialamt wegen Bedürftigkeit des Vaters zur Zahlung herangezogen worden sind, ist das ein unbefriedigendes Ergebnis.

QUELLE: www.steuertipps.de

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