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Steuerlich nicht absetzbar: Die Kinder zur Schule fahren

Auch wenn es für die Kleinen sicherlich gemütlicher ist, zur Schule chauffiert zu werden und viele Eltern dabei auch ein besseres Gefühl haben, wenn Sie Ihre Sprösslinge direkt an der Schule abliefern und nach der Schule wieder abholen können, hat das Finanzamt dafür kein Verständnis. Denn absetzen lassen sich diese Kosten weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten. Das gilt sogar in dem Fall, wenn für den Schulweg kein öffentlicher Nahverkehr angeboten wird. So entschied unlängst das Finanzgericht Rheinland Pfalz.

Der Vater der Kinder wohnte im entschiedenen Fall aus dienstlichen Gründen in einer Gegend, die nicht an das öffentliche Nahverkehrsnetz angebunden war. Der Vater brachte seine Kinder täglich mit dem Auto zur Schule und machte dafür in seiner Steuererklärung 1.560 Euro geltend – zunächst nur als außergewöhnliche Belastungen. Er hatte angegeben, dass er im Streitjahr an 130 Tagen jeweils vier Fahrten täglich unternommen habe und berechnete statt der gesamten Fahrtstrecke zur Schule, nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle.

Das Finanzamt sah hier allerdings keine außergewöhnlichen Belastungen, da die Aufwendungen bereits durch das Kindergeld abgegolten seien. Daraufhin beantragte der Vater die Aufwendungen führ die Fahrten zur Schule als Werbungskosten anzuerkennen. Da er seine Kinder nur deshalb zur Schule bzw. zur Bushaltestelle fahren müsse, da die Familie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der abgelegenen Gegend wohne.

Aber auch damit hatte er keinen Erfolg. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, erklärten die Richter. Denn der Grund für die Aufwendungen müsse mit der Arbeit des Vaters zusammenhängen. Das sei hier nicht der Fall, denn die Kosten entstünden im Streitfall aufgrund der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.6.2011, Az. 2 K 1885/10).

QUELLE: www.steuertipps.de

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