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Der BFH entschied: Kosten für Erstausbildung und Erststudium als Werbungskosten absetzbar

Erststudium als WerbungskostenDie Kosten, die für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss anfallen, können in voller Höhe abziehbar sein, dies entschied der Bundesfinanzhof. Der Streit währt schon seit vielen Jahren, es geht darum, ob die Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob diese auch als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der Unterschied ob Sie diese Kosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten absetzen kann finanziell sehr viel ausmachen. Es kann finanziell einen großen Unterschied machen ob eine Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung oder Fortbildung qualifiziert wird. So ist bei den Sonderausgaben der Höchstbetrag zu beachten und bei den Werbungskosten können sich eventuelle Verluste beim Werbungskostenabzug noch in späteren Jahren positiv bemerkbar machen.

  • Folgender Nachteil haben die Sonderausgaben: Einen Verlust, der durch den Sonderausgabenabzug entsteht, können Sie nicht in spätere Jahre vortragen. Konsequenz: Haben Sie während Ihres Studiums oder Ihrer Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen (maximal bis zum Grundfreibetrag), wirken sich Ausbildungskosten auch in späteren Jahren nicht steuermindernd aus. Das gilt insbesondere bei Kosten von mehr als 4.000 Euro pro Kalenderjahr.
  • Anders ist es beim Werbungskostenabzug: Entsteht durch ihn ein Verlust, kann dieser in spätere Jahre vorgetragen werden. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium bzw. nach der Ausbildung. In den meisten Fällen ist der Werbungskostenabzug besser. Anders ist es, wenn Ihre eigenen Einkünfte während des Studiums über dem Grundfreibetrag liegen, Sie aber nur Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von zurzeit 920 Euro jährlich haben. Dann ist der Sonderausgabenabzug günstiger.

Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2011 in gleich zwei Urteilen, dass die Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium auch dann in voller Höhe abgezogen werden dürfen, wenn es sich um eine Ausbildung bzw. ein Studium direkt nach dem Schulabschluss handelt.

Konkret ging es dabei um folgende Fälle:

  • Im Fall mit dem Az. VI R 38/10 nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Die Ausbildung kostete etwa 28.000 Euro, die er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machte. Da er jedoch keine Einnahmen hatte, beantragte er einen Verlustvortrag. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien.
  • Im zweiten Fall (Az. VI R 7/10) hatte die Klägerin nach dem Abitur ein Medizinstudium begonnen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung.

Warum kam es eigentlich zum Streit darüber, ob die Kosten einer Ausbildung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähig sind? Um das nachzuvollziehen, muss man zwischen kompliziert formulierten Gesetzen hin- und herspringen:

Bei der Ablehnung von Werbungskosten beriefen sich die Finanzämter auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG. Darin steht, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Der BFH entschied jetzt, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden vorliegenden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Die Urteile im Volltext

Werbungskosten fürs Studium geltend machen: Das müssen Sie wissen!

QUELLE: www.steuertipps.de

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