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Dienstwagen – Teilweise Anrechnung für Arbeitsweg in der Steuererklärung

Die steuerliche Handhabung eines Firmenwagen sorgt immer wieder für Konfliktstoff zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Im konkreten Fall wollte ein Steuerzahler den Dienstwagen nur für die von ihm verwendete Teilstrecke geltend machen.

Das Urteil VI R 68/05 des Bundesfinanzhof vom 4.4.2008 führt als entscheidendes Kennzeichen für eine teilweise Anrechnung z.B. das Vorhandensein einer Jahres-Bahnfahrkarte für die verbleibende Teilstrecke des Arbeitsweges an. Eindeutig ist der Fall, wenn vom Arbeitgeber der Dienstwagen nur eine Teilstrecke freigegeben ist; dann gibt es beim Finanzamt keine Probleme mit der Anrechnung der Teilstrecke.

Die Finanzbehörden sehen dieses Urteil als Einzelurteil und wollen weiterhin an der bestehenden Regelung für die steuerliche Behandlung eines Dienstwagens festhalten: entweder durch Annahme eines pauschalen Nutzwerts (durch die sogenannte 1%-Regelung) oder durch den Nachweis der individuellenNutzung (durch die sogenannte Fahrtenbuchmethode).

Weitere Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Oktober 2008 [1].

Links

  1. Schreiben des Bundesfinanzministeriums für Finanzen vom 23.10.2008: Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  2. Urteil Bundesfinanzhof VI R 68-05

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