Steuernachzahlungen für Musiker und Schauspieler?
Keine guten Nachrichten für Musiker und Schauspieler die Ihre Kreativität auch in Sachen Steuern genutzt haben und mit einer Gleichstellungsbescheinigung ganz lukrativ Steuern sparen konnten. Aber auch bei den Finanzämtern gibt es kreative Köpfe die eher den Ansatz verfolgen möglichst viele Steuern in das Staatssäckel zu bekommen.
So entstand eine Art Katz und Maus Spiel das allerdings mit dem Jahressteuergesetz 2010 beendet wurde, denn nun dürfen die Finanzämter selbst Gleichstellungsbescheinigungen bei der Landeskulturbehörde beantragen, wodurch es nun zu erheblichen Umsatzsteuerrückzahlungen für die Künstler aufgrund unberechtigten Vorsteuerabzugs kommen kann.
Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden sind von der Umsatzsteuer befreit. Zum Beispiel gehören dazu die Leistungen von Orchestern, Chören, Musikensembles und Theatern. Aber auch gleichartige Leistungen privater Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der jeweiligen Einrichtung eine sogenannte Gleichstellungsbescheinigung der zuständigen Landeskulturbehörde vorliegt. Eine gleichartige Einrichtung kann auch ein Solokünstler sein.
Häufig führten die Gleichstellungsbescheinigungen in der Vergangenheit zum Streit zwischen Finanzämtern und den selbstständigen Künstlern. Der Grund ist der Verzicht vieler Künstler darauf eine Gleichstellungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Diese Künstler unterwarfen ihre Umsätze auf der einen Seite freiwillig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und zogen auf der anderen Seite die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Dies war meist ein lukratives Geschäft, denn in den Eingangsrechnungen tauchten hauptsächlich Leistungen auf, die mit 19% besteuert wurden.
Einzelne Finanzämter versuchten dieses Steuergestaltungsmodell zu unterbinden, indem sie eine Gleichstellungsbescheinigung für den Künstler bei der Landeskulturbehörde beantragten. Sobald die Bescheinigung vorlag, wurde der Vorsteuerabzug untersagt, da offensichtlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht wurden. Zudem begnügten sich einige Finanzämter nicht nur mit dem Vorsteuerabzugsverbot für die Zukunft, sie beantragten bei der Behörde sogar die Rückdatierung der Bescheinigung und erkannten den Vorsteuerabzug dann rückwirkend ab.
Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 einen Schlussstrich unter die Streitigkeiten rund um die Gleichstellungsbescheinigung gezogen. Es wurde nun festgelegt dass die Bescheinigung auch vom Finanzamt bei der Landeskulturbehörde beantragt werden kann und als Grundlagenbescheid anzusehen ist (§ 4 Nr. 20 a UStG). Wird die Bescheinigung von der Behörde rückdatiert, dürfen selbst bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide rückwirkend geändert werden. Eine nachträgliche Änderung ist allerdings nur bis zum Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist zulässig. Diese Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre.
QUELLE: www.selbststaendigentipps.de
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