Das Finanzamt als Sponsor für einen Jaguar?
Tja schön wäre es gewesen aber was dabei herauskommt kann sich ja jeder wohl an zehn Fingern ausrechnen, die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig entschied unlängst das Finanzgericht Stuttgart.
Der mit dem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Jaguar E-Type, Baujahr 1973, ist in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt worden. Viermal wurde er zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Weitere Fahrten dienten der TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt stellte sich quer und ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu.
Das Finanzgericht Stuttgart wies die dagegen erhobene Klage ab, da nach Auffassung des Finanzgerichts die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufgrund dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten, für Jagd und Fischerei sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern.
Die Nutzung des Oldtimers verstehe sich als „ähnlicher Zweck“, da dieser eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweise wie die anderen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Außerdem biete ein solches KFZ nicht den Sicherheitsstandard und den Komfort eines Neuwagens, sei aber geeignet, infolge des äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. So ist der Jaguar E-Type BJ 1973 nach Überzeugung des Finanzgerichts hauptsächlich dazu geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
(FG Baden-Württemberg, Aktenzeichen 6 K 2473/09)
QUELLE: www.steuernsparen.de
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