BMF-Schreiben: Normenflut eingedämmt.
Um den Bestand an steuerlichen BMF-Schreiben auch weiterhin aktuell zu halten, wird in Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23. April 2010 (BStBl I S. 391) zur Eindämmung der Normenflut bekannt gegebenen Positivliste zukünftig jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2009 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
Für vor dem 1. Januar 2010 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen.
Die in der Anlage zum o. a. BMF-Schreiben vom 23. April 2010 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt.
QUELLE: BMF, Schreiben v. 4.4.2011, IV A 2 – O 1000/10/10283
Steuererklärung 2017
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