Kindergeld: Einkunftsgrenze bei privat mitkrankenversicherten Kindern.
Kindergeld wird für ein volljähriges Kind – neben anderen Voraussetzungen – nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag – derzeit 8.004 EUR – nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen und welche Aufwendungen einkommensmindernd anzusetzen sind.
Bereits im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass von einem Kind zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden müssten, weil die entsprechenden Beträge nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden (Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02). In der Folge wurden auch die Einkünfte und Bezüge privat krankenversicherter Kinder um deren Beiträge zur Krankenversicherung gekürzt, weil es nicht gerechtfertigt erschien, diese Kinder gegenüber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen (Urteil des BFH v. 14.12.2006, III R 24/06).
Aktuelle Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg:
Noch einen Schritt weiter ging nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 4. November 2010. Danach sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Die Richter stellten klar, dass der Sinn des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes darin liege, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien aber in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten. Mit diesen Erwägungen gab das Finanzgericht der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht überschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Krankenversicherungsbeiträge, abgezogen wurden.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.11.2010, 4 K 10218/06 B)
Hinweis: Die unterlegene Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof mit Sitz in München entscheiden muss (Aktenzeichen III R 85/10).
QUELLE: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 3/2011 vom 14. März 2011
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