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Zweiklassensystem bei der Kilometerpauschale?

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Kilometerpauschale?Die Ölpreise und damit verbunden die Kraftstoffpreise stiegen in letzter Zeit fortwährend an, das Autofahren wird demzufolge immer teurer, logisch wäre es dass bedingt durch die deutlich gestiegenen Kosten, die pro Kilometer anfallen, auch die Kilometerpauschale erhöht werden würde. Diese Gedanken hat man sich in einigen Bundesländern auch schon gemacht und hat den steuerfreien Kostensatz von 0,30 Euro auf 0,35 Euro erhöht, allerdings nur für die eigenen Mitarbeiter.

Diese Ungerechtigkeit wurde nun vor das Finanzgericht gebracht.

Wenn Sie als Selbstständiger für betriebliche Fahrten ihren privaten Pkw einsetzen, können sie eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe geltend machen. Ein Arbeitnehmer der für eine dienstliche Fahrt das private KFZ einsetzt, kann sich von seinem Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten lassen oder diese als Werbungskosten in der Steuererklärung abziehen. Die Kilometerpauschale orientiert sich am Bundesreisekostengesetz und wurde seit 2001 nicht mehr erhöht.

Einige Bundesländer haben bereits seit 2009 bedingt durch die kräftig angestiegenen Kfz-Kosten den steuerfreien Kostenersatz für ihre Mitarbeiter auf 0,35 Euro/km angehoben. Nun klagte ein angestellter Steuerberater gegen diese Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft. Allerdings lehnte das Finanzgericht es ab, dem Kläger gleichfalls die höhere Pauschale zu gewähren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 10 K 1768/10, EFG 2011 S. 225).

Die Richter argumentierten dass die Reisekostenerstattungen im öffentlichen Dienst zusätzlich von vorgesetzten Behörden und Rechnungshöfen überwacht würden. Es stehe zudem jedem Steuerpflichtigen frei, die höheren tatsächlichen Kilometerkosten nachzuweisen um sie steuerlich geltend zu machen. Die Richter konnten somit keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung feststellen. Der Kläger hat unterdessen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt da keine Revision zugelassen wurde. (Az. des BFH: VI B 145/10).

QUELLE: www.steuertipps.de

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