Häusliches Arbeitszimmer, neue Regelung.
Das Bundesministerium der Finanzen nahm ausführlich Stellung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, Halbsatz 2 EStG).
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3, Halbsatz 1 EStG). Der Betrag von 1.250 EUR ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist.
Zusätzlich regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen folgende Inhalte:
- Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Betroffene Aufwendungen
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
- Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
- Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
- Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
- Besondere Aufzeichnungspflichten
- Zeitliche Anwendung
BMF, Schreiben v. 2.3.2011, IV C 6 – S 2145/07/10002
QUELLE: www.haufe.de
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