Keine Steuervorteile für Zweitwohnung im Ausland
BFH: Eigenheimzulage für Haus auf Kreta ist nicht gerechtfertigt
Im verhandelten Fall hatte ein Arzt für seine Zweitimmobilie auf Kreta die Eigenheimzulage und Kinderzuschläge eingefordert. Seine Begründung: Im Sinne der EU-weiten Freizügigkeit und des EU-weit garantierten freien Kapitalverkehrs sei es belanglos in welchem zur Union gehörenden Land eine Immobilie steuerlich begünstigt werde.
Dem folgte zunächst das von dem Mediziner angerufene Finanzgericht, indem es sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes berief (Urteil vom 17.1.2008 Az. C 152/05), das einem Pendler steuerliche Vorteile für seine Immobilie im EU-Ausland gewährte.
Der BFH konnte zwischen den beiden Fällen keine inhaltliche Verbindung sehen. Das Instrument der Eigenheimzulage sei vom Gesetzgeber geschaffen worden um den Bau-unter Wohnungsmarkt im Inland anzukurbeln. Das jedoch sei bei einer Immobilie auf Kreta in keinem Fall gegeben (BFH 20.10.2010 Az. IX R 20/09).
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