Kein Steuernachlass bei der Unterstützung Bedürftiger
Auch wenn das Sozialamt Angehörige zur Kasse bittet, ist die Absetzbarkeit der Kosten dadurch nicht gewährleistet
Es hat fast etwas Absurdes: Ein Angehöriger kann für die Kosten seiner Heimunterbringung nicht selbst aufkommen, weswegen das Sozialamt eine Kostenbeteiligung des Steuerzahlers einfordert. Möchte dieser nun aber seine erhöhten Ausgaben steuermindernd geltend machen, so prüft das Finanzamt zunächst die Bedürftigkeit des Angehörigen. Liegt dieser mit seinen Einkünften aus Rente, Sozialleistungen und den Zahlungen des Steuerzahlers über dem Existenzminimum von 8004 €, so wird eine Bedürftigkeit aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt.
Die vom Sozialamt als zwingend geforderten Kostenbeteiligungen des Steuerpflichtigen tragen also selbst dazu bei, dass der Angehörige aus steuerlicher Sicht nicht mehr als bedürftig anzusehen ist.
Eine entsprechende Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde an den Bundesfinanzhof weiter verwiesen, der nun zu klären hat ob die zweierlei Maß, mit denen Finanzamt und Sozialamt messen, auf einer gesetzlichen Grundlage stehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 1.2.2010, Az. 11 K 1966/08; Az. der Revision VI R 14/10).
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