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BFH: Ehepaare dürfen Handwerkerleistungen nicht doppelt absetzen


Die Gesetzesgrundlage biete keinen Anhaltspunkt für eine doppelte Anrechenbarkeit von Handwerkerleistungen im Haushalt, auch nicht bei zwei geführten Haushalten

Ein Ehepaar, das berufsbedingt in zwei verschiedenen Haushalten lebte und für beide durch unterschiedliche Handwerksbetriebe Renovierungsmaßnahmen durchführen ließ, versuchte in der privaten Steuererklärung den vom Gesetzgeber vorgesehenen maximalen anrechenbaren Beitrag für Handwerkerleistungen (600 Euro jährlich) für jeden der beiden Ehepartner geltend zu machen.

Finanzamt und Finanzgericht hatten für diese Vorgehensweise gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kein Einsehen und so landete das Verfahren in der Revision beim Bundesfinanzhof. Doch auch dieser sah für den doppelten Ansatz des Maximalbetrages keinen Anhaltspunkt. Die Argumentation der Richter: Die Verwendung des Begriffes Haushalt im Gesetzestext ließe keinen Rückschluss darauf zu, dass bei Führung von zwei Haushalten auch eine doppelte Anrechnung zulässig wäre. Auch sei nicht erkennbar, dass Ehepaare gegenüber nicht verheirateten Partnern benachteiligt seien. Denn auch diese dürften bei gemeinsam bewirtschafteten mehreren Haushalten  den Anrechenbetrag nur einmal geltend machen (BFH-Urteil v. 29.7.2010, VI R 60/09, veröffentlicht am 6.10.2010).

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