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Der Soli darf bleiben

Bundesverfassungsgericht weist Vorlage des niedersächsischen Finanzgerichtes zurück

In einer Eingabe hatten die Richter des Finanzgerichtes Niedersachsen die Rechtmäßigkeit des Solidarbeitrages für das Jahr 2007 infrage gestellt. Dieses hatte den Standpunkt vertreten, dass der Soli aufgrund erfolgter Steuersenkungen hätte abgeschafft werden müssen.

Dem hielten die Karlsruher Richter entgegen, man habe sich wohl in Niedersachsen nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Solidarbeitrag auseinandergesetzt.

Zwar habe sich das BVerfG noch nicht inhaltlich mit dem Gesetz von 1995 befasst, dass dem Soli zugrunde liegt, dennoch sei bereits klargestellt worden, dass Ergänzungsabgaben nicht zwangsläufig befristet sein und dass diese auch nicht zwangsläufig einer Zweckbestimmung unterliegen müssten. (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10)

Kommentare

Eine Antwort zu “Der Soli darf bleiben”

  1. presber sagt:

    der Staat ist nicht gut beraten, wenn er solche Abgaben ohne noch vorhandene zwingende Gründe über solch eine lange Zeit erhebt. Das schadet ihm erheblich und bringt zunehmende Entfremdung, Ablehnung, sogar steigert es den Widerstandswillen bei völlig anderen Maßnahmen.

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