Klage mit eingescannter Unterschrift?
Unter Umständen reicht für die Einhaltung der Schriftform ein Dokument mit eingescannter Unterschrift, so der BFH
Entscheidend für die Anerkennung einer Klageschrift sei, dass aus ihrer der erklärende, sein inhaltliches Anliegen und sein unbedingte Wille zur Erklärung erkennbar würden, urteilte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 38/08).
Dann könnte es auch genügen, wenn der Klagewillige sein Dokument mit der eingescannten Unterschrift an einen Dritten sende, dieser die E-Mail dann ausdrucke und per Telefax dem Gericht zustelle. Um der vom Gesetz geforderten Schriftform Genüge zu tun, ist es allerdings nach wie vor notwendig, dass eine Klageschrift entweder auf dem Papierwege oder per Telefax dem Gericht zugeführt wird.
Da jedoch bei Erkennbarkeit des Klagenden und dessen ersichtlichem Willen zur Erklärung sogar schon Dokumente ohne Unterschrift bei Gericht Anerkennung finden, sehen Kritiker in dem jetzt durch den BFH erfolgten Zugeständnis an das digitale Zeitalter nur eine halbherziger Öffnung. Nach deren Auffassung müsste künftig eine Eingabe per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ebenfalls der Schriftform genügen.
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