Möglichkeit des Verlustabzugs für Opfer eines Schneeballsystems
Glück im Unglück für die Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems. Der Bundesfinanzhof hat Anlegern, die sich an einem von ihnen nicht erkannten Schneeballsystem, das aus ihrer Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, beteiligt haben, das Recht zugestanden, den Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich geltend zu machen. Das ist das Ergebnis eines Musterverfahrens (BFH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az. X R 10/16) für mehr als 1.4000 geschädigte Anleger.
Geprellter Anleger wollte in Blockheizkraftwerke investieren
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und den vertraglich vereinbarten Kaufpreis an die Gesellschaften entrichtet. In Wirklichkeit hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe aber überhaupt nicht vorgehabt, die Blockheizkraftwerke an den Käufer zu liefern. Stattdessen war es ihr Plan, ein betrügerisches Schneeballsystem aufzuziehen. Dafür wurden die Verantwortlichen zu einem späteren Zeitraum dann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Einige Monate, nachdem der Kläger den Kaufpreis für die Blockheizkraftwerke entrichtet hatte, gingen die Gesellschaften der X-Gruppe in die Insolvenz mit der Konsequenz, dass die vom Kläger geleisteten Zahlungen verloren waren.
Finanzamt behandelte Kläger als bloßen Kapitalgeber
In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre 2010 bis 2012 machte der Kläger aus dem beabsichtigten Betrieb der Blockheizkraftwerke gewerbliche Verluste in Höhe von rund 57.000 Euro steuerlich geltend, welche er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte. Das Finanzamt weigerte sich aber, die Verluste des Klägers einkommensteuerlich zu berücksichtigen, da das Finanzamt den Kläger nicht als Gewerbetreibenden, sondern als bloßen Kapitalgeber einstufte und ein Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.
Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzamt
Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung als das Finanzamt. Das Gericht hat entschieden, dass die verlorenen Aufwendungen des Klägers den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind für die Qualifikation der Einkunftsart nicht maßgeblich. In Anbetracht der unterzeichneten Verträge über den Kauf und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger vorliegend davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Als Gewerbetreibender kann man Verluste auch dann als vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug bringen, wenn letzten Endes überhaupt keine Einnahmen erwirtschaftet wurden.
Dennoch hat der Bundesfinanzhof den Sachverhalt an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen, weil dieses noch prüfen muss, ob die beabsichtigte Investition des Klägers als Steuerstundungsmodell nach§ 15b EStG zu werten ist. Das hätte dann zur Folge, dass ein Abzug der Verluste nicht zulässig wäre.
Bildnachweis: © Jürgen Priewe
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