Eindeutige Identifizierung der Leistung muss auch bei Rechnungen im Niedrigpreissegment gewährleistet sein
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht. Diese Anforderung an eine ordnungsgemäße Rechnung gilt auch beim massenhaften Handel mit Kleidungsstücken im Niedrigpreissegment, wie ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG Hessen, Urteil vom 23. Januar 2018, Az. 1 K 547/14) zeigt.
Finanzamt versagte Vorsteuerabzug zu Lasten der Klägerin
Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren ist eine Unternehmerin aus der Textilbranche, die vornehmlich Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment vertreibt. Die von der Klägerin vertriebenen Kleidungsstücke wurden jeweils in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise für die Kleidungsstücke lagen in der Regel im unteren einstelligen Eurobereich.
Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen zu Lasten der Klägerin den Vorsteuerabzug. Dabei beanstandete das Finanzamt, dass sich die Bezeichnungen der gelieferten Kleidungsstücke in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschränke. Somit mangele es an einer Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen. Dagegen wandte die Klägerin ein, dass die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit Blick auf die Besonderheiten im Massengeschäft mit Billigartikeln die Anforderungen an eine handelsübliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände erfüllten.
Rechnungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug
Doch die Klage der Textilunternehmerin blieb ohne Erfolg. Das Hessische Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Rechnungen aufgrund unzureichender Leistungsbeschreibungen und fehlender Identifikationsmöglichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht genügen. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht zwischen dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits zu unterscheiden ist. Die in den streitgegenständlichen Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung (z.B. Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Es mangelt vorliegend an einer weitergehenden Umschreibung der Ware wie beispielsweise Herstellerangaben oder Angaben zum Modelltyp.
Aufgrund des Fehlens jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel sei keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den Rechnungen abgerechnet worden ist, möglich. In Anbetracht der hohen Anzahl der in den Rechnungen aufgeführten Artikel besteht die Gefahr einer willentlichen oder unwillkürlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung, so das Gericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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