Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen führt zu Arbeitslohn
Wenn der Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein übernimmt, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 1. Februar 2018, Az. 1 K 2943/16 L) hervor.
Rechtsanwaltssozietät übernahm Beiträge für angestellte Anwältin
In dem hier verhandelten Verfahren hatte eine Rechtsanwaltssozietät geklagt. Diese hatte für eine bei ihr angestellte Rechtsanwältin sowohl die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein als auch die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen, ohne diese Aufwendungen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, da es sich nach Meinung des Finanzamts bei den übernommenen Aufwendungen um Arbeitslohn gehandelt habe. Das wollte die Rechtsanwaltssozietät so aber nicht hinnehmen, weil sie der Meinung war, dass die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse des Arbeitgebers begründet gewesen sei, und zog deshalb nach erfolglosem Einspruch vor Gericht.
Kostenübernahme lag nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
Doch die Klage der Rechtsanwaltssozietät blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass die strittigen Aufwendungen als Arbeitslohn zu behandeln seien, da die Übernahme dieser Aufwendungen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen habe. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Berufshaftpflichtversicherung für die Ausübung des Anwaltsberufs unverzichtbar sei und das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin abdecke. Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung diene nicht nur dem Schutz der Mandanten, sondern auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Dieser Versicherungsschutz ist somit für eine interessengerechte Mandantenvertretung unabdingbar.
Weiterhin erklärten die Richter, dass auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führe. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen, sie ist gleichzeitig allerdings auch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und könne deshalb auch im Falle einer beruflichen Veränderung der Rechtsanwältin später von Vorteil sein. Ebenso stellt auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar, weil sich die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis positiv auswirken. Die Kosten für das für die Arbeitnehmerin eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach stehen in ihrem eigenen beruflichen Interesse und sind somit ebenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, weil die Einrichtung des Postfachs nicht für die Rechtsanwaltssozietät, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolgte.
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