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Abzugsfähigkeit der Prozesskosten bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht

© stockWERKDer Gesetzgeber hat vor einiger Zeit die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten stark eingeschränkt. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, dürfen die Prozesskosten noch als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach Einschätzung des Finanzgerichts Düsseldorf vor, wenn der Kindsvater mit der Kindsmutter über das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind streitet, nachdem diese das Kind ins Ausland entführt hat.

Finanzamt berücksichtigte Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen

Geklagt hatte in dem hier verhandelten Verfahren der Vater einer im Jahr 2012 geborenen Tochter. Seit Juni 2012 leben der Kläger und seine frühere Ehegattin, die Mutter seiner Tochter, dauernd getrennt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte der Kläger Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Doch das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger geltend gemachten Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwieweit seine Existenzgrundlage gefährdet gewesen sei.

Das wollte der Kläger so nicht akzeptieren und zog nach erfolglosem Einspruch vor Gericht. Er argumentierte damit, dass die Prozesskosten im Rahmen von Verfahren zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung angefallen seien. Er führe diesen Rechtsstreit, nachdem die Kindsmutter die gemeinsame Tochter nach einer Urlaubsreise nicht nach Deutschland zurückgebracht hat, sondern in Südamerika behalten hat. Er war gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten, weil er sehr an seinem Kind hänge und er den Kindesentzug deshalb nicht habe hinnehmen können.

Immaterielle Existenzgrundlage des Klägers war gefährdet

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2018, Az. 13 K 3024/17 E) folgte der Argumentation des Klägers und gab seiner Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Prozesskosten zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da die Aufwendungen nicht nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten gerechtfertigt sei, wenn die Streitigkeit einen Kernbereich menschlichen Lebens betrifft, wie etwa das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern.

Um einen derartigen Fall, bei dem der Kernbereich menschlichen Lebens berührt ist, handelt es sich auch bei dem vorliegenden Rechtsstreit, den der Kläger nach der Entführung seiner Tochter durch seine frühere Ehefrau wegen seines Umgangsrechts und der Rückkehr der Tochter nach Deutschland führte. Denn ohne ein Umgangsrecht mit der Tochter und deren Rückkehr nach Deutschland wäre nach Ansicht des Gerichts die immaterielle Existenzgrundlage des Klägers gefährdet.

Bildnachweis: © stockWERK

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