Erschütterung des Anscheinsbeweises für Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein betriebliches Fahrzeug, welches zur Privatnutzung zur Verfügung steht, auch tatsächlich privat genutzt wird und dementsprechend versteuert werden muss. Laut eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 K 388/17 G,U,F) kann aber der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Fahrzeugs sprechende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden.
Finanzamt setzte privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung an
Geklagte hatte in dem vorliegenden Fall eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter ein Vater und seine zwei Söhne waren. Im Betriebsvermögen dieser Gesellschaft befand sich ein BMW X3, der von verschiedenen Mitarbeitern für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug genutzt wurde. Es wurde im strittigen Zeitraum kein Fahrtenbuch für den BMW X3 geführt. Dem Vater, der zusammen mit seiner Ehegattin in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände wohnt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld für private Fahrten zur Verfügung. Seine Ehegattin nutzte, bis sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war Auto zu fahren, einen BMW Z4. Ein Sohn war ledig und wohnte unter derselben Adresse wie seine Eltern. Ihm stand während des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring für private Fahrten zur Verfügung, den er zuerst alleine nutzte und später mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt fuhr er zusätzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn war verheiratet und wohnte zusammen mit seiner Ehefrau rund 7 km vom Betriebsgelände der Personengesellschaft entfernt. Er fuhr privat einen BMW 530d Touring und seine Frau zuerst einen Opel Corsa und später einen Citroën C3.
Vom Finanzamt wurde für den BMW X3 aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft ein Privatnutzungsanteil angesetzt. Diesen ermittelte das Finanzamt sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der 1 %-Regelung. Dagegen klagte die Personengesellschaft nach erfolglosem Einspruch mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern genügend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien.
Allen Gesellschaften standen in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation und gab der Klage der Personengesellschaft in vollem Umfang statt. Das Gericht war der Überzeugung, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden ist, weil den Gesellschaftern im strittigen Zeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben. Dazu erklärten die Richter, dass es sich bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse handele und auch der BMW 320d Touring biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine ein hohes Maß an Funktionalität.
Soweit dem ledigen Sohn der letztgenannte Wagen nicht während des gesamten Streitzeitraums uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, müsse aber berücksichtigt werden, dass er zusätzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Außerdem hätte er im Bedarfsfall auf ein geräumiges Fahrzeug seines Vaters zugreifen können, da er unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte. Dies gilt auch für die Mutter für die Zeiträume, in denen sie noch Auto fahren konnte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne zudem davon ausgegangen werden, dass die 7 km vom Betriebsgelände entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Sohnes nicht auf den betrieblichen BMW X3 zugegriffen hat.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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