Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
Die Beiträge an die Krankenversicherung zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Demgegenüber sind laut eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29. November 2017, Az. X R 3/16) die Krankheitskosten, die von einem privat krankenversicherten Steuerpflichtigen selbst getragen werden, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung zu schaffen, nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Kläger erhielten Beitragsrückerstattung von der Krankenversicherung
In dem hier verhandelten Verfahren hatten die beiden verheirateten Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes entrichtet. Die Kläger hatten außerdem Krankheitskosten in Höhe von 634,53 Euro selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 kürzten die Kläger zwar die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltene Beitragsrückerstattung, minderten diese Erstattung aber um die selbst getragenen Krankheitskosten, weil sie insoweit wirtschaftlich belastet seien. Das Finanzamt war anderer Meinung und kürzte die Versicherungsbeiträge zwar um die erhaltenen Beitragsrückerstattungen, ohne allerdings die selbst getragenen Krankheitskosten der Kläger als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Krankheitskosten stehen nicht in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes
Die dagegengerichtete Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam wie auch schon die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die von dem Ehepaar selbst getragenen Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Gerichts können nur die Ausgaben als Beiträge zur Krankenversicherung zum Abzug gebracht werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit letztlich der Vorsorge dienen.
Dabei verwiesen die Richter auf ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 01. Juni 2016, Az. X R 43/14), wonach die vom Steuerpflichtigen getragenen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen keine Beiträge zu einer Versicherung darstellen. Bei den selbst getragenen Krankheitskosten werde zwar anders als bei der Selbstbeteilung nicht bereits im Vorfeld verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, sondern der Versicherte kann sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob er sie selbst tragen will, um die Beitragsrückerstattung zu bekommen. Doch das ändert nichts an der Tatsache, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen, so die Richter.
Der Bundesfinanzhof musste im vorliegenden Fall nicht darüber entscheiden, ob die von den Klägern selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen gewesen wären, da die Krankheitskosten der Kläger im Streitjahr die zumutbare Eigenbelastung ohnehin nicht überstiegen hätten, so dass ein Abzug schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam.
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