Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist umsatzsteuerrechtlich als „Lieferung von Wasser“ zu werten, so dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Einer Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes steht auch nicht entgegen, wenn das Legen des Hauswasseranschlusses von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird als dem Wasserversorgungsunternehmen, welches das Wasser liefert. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7. Februar 2018, Az. XI R 17/17) hervor.
Finanzamt besteuerte Umsätze der Klägerin mit dem Regelsteuersatz
Vor Gericht stritten das Finanzamt und die Klägerin darüber, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % oder dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % unterliegen. Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das Tiefbauarbeiten ausführt. Das klagende Unternehmen errichtete u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Die Vergabe der Aufträge erfolgte jeweils durch den zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband. Die Abrechnung fand direkt zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt. Weitere Bauleistungen über die Herstellung der Anschlüsse hinaus wurden vom Unternehmen nicht erbracht.
In den Rechnungen an die Grundstückseigentümer bzw. Bauherren für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse wies das Unternehmen nur Umsatzsteuer in Höhe von 7 % aus, weil es der Meinung war, bei den erbrachten Leistungen handele es sich um Lieferungen von Wasser im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG. Das Finanzamt auf der Gegenseite aber vertrat die Ansicht, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur anwendbar sei, wenn die Erstellung des Hauswasseranschlusses und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Da dies hier nicht der Fall war, unterwarf das Finanzamt die von der Klägerin erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Lieferung von Wasser ist anwendbar
Die dagegengerichtete Klage des Unternehmens war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof kam wie auch schon die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die von dem klagenden Unternehmen erbrachten Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dabei verwiesen die Richter des Bundesfinanzhofs auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs (BStBl II 2009, 328), dem zufolge unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine Rolle, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.
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