Preisgelder eines Pokerspielers unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Im Duell mit dem Finanzamt konnte ein Pokerspieler vor Gericht jetzt einen wichtigen Sieg verbuchen. Der Bundesfinanzhof entschied im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 30. August 2017, Az. XI R 37/14), dass die Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers darstellen. Daraus folgt, dass der Pokerspieler von seinen Preisgeldern keine Umsatzsteuer abführen muss.
Finanzamt erließ Umsatzsteuer-Jahresbescheide gegen den Kläger
Vor Gericht stritten der Kläger und das Finanzamt darüber, ob die vom Kläger bei Pokerveranstaltungen erspielten Gewinne Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen. Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren hatte in den Streitjahren 2006 und 2007 an mehreren Pokerturnieren sowie an Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teilgenommen. Dabei war der Kläger durchaus erfolgreich und konnte über eine halbe Million Euro an Preisgeldern für sich verbuchen. Im strittigen Zeitraum hatte der Kläger keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben, weil er der Meinung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.
Das Finanzamt hingegen stufte den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Berufspokerspieler als Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein und erließ gegen den Kläger Umsatzsteuer-Jahresbescheide für die Streitjahre 2006 und 2007. Die dagegengerichtete Klage des Pokerspielers wurde zunächst von Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2014, Az. 15 K 798/11 U) als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Kläger mit der Tätigkeit als um Preisgelder spielender Pokerspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat.
Kläger hat keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer ausgeführt
Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch eine andere Rechtsauffassung und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren 2006 und 2007 keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer ausgeführt hat, da zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Preisgeldern nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang bestand. Denn die Preisgelder, die der Kläger erhalten hatte, wurden nicht für die Teilnahme an einer Pokerveranstaltung, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses ausgezahlt.
Darüber hinaus erklärten die Richter des Bundesfinanzhofs, dass es sich bei der Teilnahme an einem Pokerspiel um eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt handelt, falls der Veranstalter an den Pokerspieler eine von der Platzierung unabhängige Vergütung wie etwa eine Antrittsprämie zahlt. Denn in diesem Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Pokerspieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerturnier teilzunehmen. Ergänzend stellten die Richter des Bundesfinanzhofs auch fest, dass die Leistung der Veranstalter von Pokerturnieren, die Pokerspieler gegen ein Entgelt wie etwa eine Turniergebühr zum Spiel zuzulassen, ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.
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