Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Kindergeldanspruch trotz krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung

Bildnachweis: © Minerva Studio - Fotolia.comDie Eltern eines volljährigen Kindes können weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kindergeldanspruch besteht auch weiterhin fort, wenn das Kind die Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, solange das Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2018, Az. 2 K 2487/16) hervor.

Tochter der Klägerin musste ihre Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen

In dem vorliegenden Fall war der Klägerin für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre im Jahr 1994 geborene Tochter Kindergeld bewilligt worden, weil diese in ebenjenem Zeitraum eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren sollte. Im April 2015 informierte die Klägerin die zuständige Familienkasse darüber, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. März 2015 aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen musste. Die Klägerin legte der Familienkasse das Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, aus dem hervorging, dass die Tochter krankheitsbedingt nicht die Berufsfachschule besuchen könne und auch nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei.

Familienkasse stellt Kindergeldzahlung ein

Ab Juli 2015 befand sich die Tochter der Klägerin in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Im gleichen Monat stellte die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds ein. Doch das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und ließ ihre Tochter, wie von der Familienkasse gefordert, amtsärztlich untersuchen. Das Gutachten des Amtsarztes vom 12. Oktober 2016 bescheinigt, dass die Tochter der Klägerin an einer Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis leidet, weshalb eine fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Deshalb sei es auch amtsärztlicher Sicht nachvollziehbar, dass die Tochter der Klägerin ihre Ausbildung krankheitsbedingt habe unterbrechen müssen. Im Oktober 2016 informierte die Klägerin die Familienkasse darüber, dass ihre Tochter die Ausbildung aller Voraussicht nach im Jahr 2017 wieder aufnehmen können wird. Trotzdem verweigerte die Familienkasse der Klägerin die Zahlung des Kindergelds mit der Begründung, dass die Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe.

Ausbildung wurde aus objektiven Gründen unterbrochen

Die dagegengerichtete Klage der Mutter war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Familienkasse der Klägerin zu Unrecht das Kindergeld verwehrt hat, da in diesem Fall lediglich eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Denn die Richter sahen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Tochter der Klägerin aufgrund ihrer Krankheit die Absicht aufgegeben hat, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Der Umstand, dass die Dauer der Unterbrechung der Ausbildung noch nicht absehbar ist, ist für den Anspruch auf Kindergeld unschädlich. Entscheidend ist lediglich, dass die Tochter der Klägerin ihre Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen hat. Andere objektive Gründe, die ebenfalls für einen Kindergeldanspruch unschädlich sind, wären beispielsweise eine Schwangerschaft oder eine unberechtigte Untersuchungshaft.

Bildnachweis: © Minerva Studio – Fotolia.com

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise